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Förderverein Arbeitskreis Asyl Sindelfingen Satzung:

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Förderverein Arbeitskreis Asyl Sindelfingen e.V.
Er hat seinen Sitz in Sindelfingen.
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2. Zweck

Der Verein ist interreligiös und überparteilich und hat den Zweck,

durch:

zu fördern.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig:

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person wird durch Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt.

Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Zahlungen zurück.

§ 4. Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären und wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahrs.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es grob gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

Der Ausschluss und dessen Begründung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheids schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist sie rechtzeitig erfolgt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Mit 2/3 der abgegebenen Stimmen wird der Ausschluss bestätigt.

§ 5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Der Vorstand lädt zu jeder Mitgliederversammlung schriftlich (auch per E-Mail, Fax etc.) ein und gibt mit der Einladung die vorläufige Tagesordnung bekannt.

Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, bei einer außerordentlichen Versammlung eine Woche.

Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beantragt.

Jedes Mitglied kann an die Mitgliederversammlung Anträge stellen. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen schriftlich gestellt werden und fristgerecht mit der Einladung angekündigt sein.

Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder mit je einer Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen siehe nächster Abschnitt). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diesbezügliche Anträge müssen schriftlich gestellt werden und fristgerecht mit der Einladung angekündigt sein.

Bei Wahlen und anderen personenbezogenen Entscheidungen erfolgt die Abstimmung geheim, falls mindestens 10% (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der stimmberechtigten Anwesenden dies beantragen.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.Bestimmung der Aktionsbereiche des Vereins im Einklang mit den in § 2 festgelegten Zwecken.

2.Festsetzung der Tagesordnung

3.Beschlussfassung über Anträge

4.Entgegennahme der Berichte des Vorstands

5.Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

6.Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss

8.Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

§ 8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

Der/dem Vorsitzenden

Zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Der/dem SchriftführerIn

Der/dem KassiererIn

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Mitglied des Vorstands ist nur gemeinsam mit einem anderen vertretungsberechtigt (4 Augen Prinzip).

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz für den Rest der Amtsdauer gewählt.

Die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in beruft den Vorstand zur Sitzung ein und leitet sie.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 9. Aufgaben des Vorstands

Aufgaben des Vorstands sind:
Führung der Geschäfte des Vereins.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung
der vorläufigen Tagesordnung.
Berufung des Beirats, sowie Vorbereitungen und Einberufungen der
Beiratssitzungen.

§ 10. Beirat

Der Verein kann, vertreten durch den Vorstand, einen Beirat einrichten. Er soll, wenn
er eingerichtet wird, mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder haben. Die
Mitglieder des Beirates müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Der
Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über die Berufung.
Der Beirat ist angehalten Mitglieder in seine Tätigkeit einzubeziehen.
Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Die Sitzungen des Beirats sind in der Regel vereinsöffentlich.
Schriftliche Einladungen sind nicht vorgeschrieben.
Über die Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Leiter/in
der Sitzung zu unterzeichnen ist.

§ 11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 aufgeführten steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Wird bei keinem vorgeschlagenen Empfänger die erforderliche 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erreicht, so fällt das Vermögen an die Stadt Sindelfingen mit der Verpflichtung es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß der Vereinssatzung zu verwenden.

§ 12. Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.12.2014 in Kraft.